Im Messtellenbetriebsgesetz sind sogenannte Preisobergrenzen (POG) definiert, die bestimmen, welche Messentgelte der grundzuständigen Messstellenbetreiber für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMsys) erheben darf. Dabei staffeln sich die Preise bei iMsys bspw. je nach dem Drei-Jahresmittel der Verbräuche des Kunden.
Zudem darf einem Kunden, dem mehrere mit iMsys ausgestatteten Messtellen zuzuordnen sind, nur die höchste Preisobergrenze für seine Messungen im jeweiligen Objekt in Rechnung gestellt werden. Eine entsprechende Logik zur Bestimmung der korrekten Messentgelte für diese sogenannten POG-Bündel, inkl. Ermittlung der Eigentumsverhältnisse sowie die des verantwortlichen Lieferanten müssen nun mit dem voranschreitenden Rollout der iMSys im System des Messtellenbetreibers abgebildet werden.
Weiter kommt auch mit dem Formatwechsel zum 01.04.2021, der die Möglichkeit der Abbildung von Zusatzdienstleistungen in den Marktnachrichten erweitert weitere Bewegung in die Thematik der Messentgelte und auch die bereits veröffentlichten Dokumente der BNetzA zur MaKo2022 lassen bereits erkennen, dass dieser Bereich weiter an Komplexität und Bedeutung gewinnen wird.
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